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Satzung der Stiftung Karpos

Präambel

Christus der Herr hat der Kirche das Glaubensgut anvertraut, damit sie unter dem Beistand des Heiligen Geistes die geoffenbarte Wahrheit nicht nur heilig bewahrt, sondern unter anderem auch tiefer erforscht (vgl. c. 747 § 1 CIC). Dieser Auftrag richtet sich auch an die einzelnen Teilkirchen, in und aus denen die Kirche Gottes besteht (LG 23, 3) und in besonderer Weise an die Bischöfe, die ja die Leiter des gesamten Dienstes am Wort Gottes in ihren Teilkirchen sind. In Wahrnehmung dieses Auftrags sollen mit Hilfe der Stiftung Karpos Initiativen zur Stärkung der Verkündigung, insbesondere der theologischen Forschung, vor allem im Bereich der Diözese Eichstätt entfaltet und unterstützt werden; dies nicht zuletzt auch im Hinblick auf die Weckung geistlicher Berufungen und die Ausbildung derjenigen, die sich in besonderer Weise in die Nachfolge Christi stellen.

Art. 1
Name, Sitz, Rechtsform

(1)    Die Stiftung führt den Namen

„Karpos“

und hat ihren Sitz in Eichstätt.

(2)    Die Stiftung ist eine öffentliche juristische Person des Kirchenrechts (c. 116 CIC) sowie eine kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts gemäß Art. 21 ff. des Bayerischen Stiftungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2008, GVBl. 2008, S. 834.

(3)    Die Aufsicht über die Stiftung wird gemäß Art. 10 Abs. 2 dieser Satzung von der für ihren Sitz zuständigen, kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde wahrgenommen.

Art. 2
Stiftungszweck

(1)    Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke gemäß can. 114 § 2 CIC 1983 sowie im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO).

(2)    Die Stiftung hat den Zweck, den kirchlichen Verkündigungsauftrag in seiner gesamten Breite zu fördern und zu unterstützen. Dazu gehören insbesondere die tiefere Erforschung der geoffenbarten Wahrheit sowie die Katechese. Dadurch soll die Wirkkraft des Wortes und Handeln Gottes unter den Bedingungen einer zunehmend säkularisierten Welt, nicht zuletzt auch durch Einübung neuer pastoraler Lebensformen, in höherem Maße zur Entfaltung gebracht, geistliche Berufungen geweckt und gefördert sowie die kulturelle Diakonie der Kirche gestärkt werden; dies insbesondere im Hinblick auf den Erhalt von Eichstätt als Ort der universitären theologischen Forschung und Lehre sowie der Ausbildung von Priestern.

(3)    Die Stiftung erfüllt ihren Stiftungszweck insbesondere durch
-    die Unterstützung wissenschaftlicher Disziplinen der Theologie,
-    die Förderung von Forschungsprojekten,
-    die Vergabe von Forschungsstipendien,
-    die Veranstaltung oder Förderung wissenschaftlicher Symposien,
-    die Herausgabe oder Förderung wissenschaftlicher Veröffentlichungen
-    die Durchführung oder Förderung wissenschaftlicher Gastaufenthalte
-    die Durchführung oder Förderung von Mentoren- und Tutorendienste für Studierende,
-    die Gewährung von Studienstipendien,
-    die Unterstützung von Projekten, die der Ermöglichung neuer pastoraler Lebensformen dienen sowie
-    die Unterstützung von katechetischen Aktivitäten,
wobei es der Entscheidung des Stiftungsrates vorbehalten bleibt, in welchem Umfang die einzelnen Maßnahmen zur Realisierung des Stiftungszwecks realisiert werden.

(4)    Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5)    Zum Zwecke der Erhaltung des Grundstockvermögens insbesondere aber nicht abschließend im Fall von inflationsbedingten Wertminderungen, Schadensfällen und/oder sonstige Wertverlusten, ist es der Stiftung unter Beachtung der steuerlichen Vorschriften (§§ 51 ff. AO) sowie des pflichtgemäßen Ermessens gestattet und geboten, aus Erträgen Rücklagen zu bilden.

Art. 3
Stiftungsvermögen

(1)    Die Stiftung hat Grundstockvermögen und freies Vermögen. Zum freien Vermögen gehören auch die Rücklagen.
 
(2)    Über das Grundstockvermögen ist ein Inventar zu fertigen und mindestens einmal jährlich zu aktualisieren. Belege über Veränderungen sind dem Inventar beizufügen.

(3)    Das freie Vermögen besteht aus Erträgen des Grundstockvermögens oder Zustiftungen bzw. Zuwendungen, die nicht in das Grundstockvermögen fallen. Sie sind nach den Grundsätzen einer gewissenhaften, sparsamen und zweckentsprechenden Verwaltung zu verwalten.

(4)    Die Stiftung ist berechtigt, Zustiftungen und sonstige Zuwendungen, wie zum Beispiel Spenden, einzuwerben und entgegenzunehmen. Sie können unmittelbar für die Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke verwandt werden, außer der Spender oder Zuwendungsgeber ordnet an, dass sie dem Grundstockvermögen hinzuzufügen sind.

Art. 4
Organe der Stiftung

(1)    Die Organe der Stiftung sind:

a)    der Stiftungsrat (Artt. 5 f.)
und   
b)    die Geschäftsführung  (Art. 7).

(2)    Die Mitglieder aller Stiftungsorgane sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Einzelnen Mitgliedern der Stiftungsorgane kann in begründeten Fällen nach Maßgabe der Geschäftsordnung oder auf der Grundlage eines mit ihnen abzuschließenden Dienstvertrages unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles sowie des Vermögens der Stiftung eine angemessene Vergütung für ihre Tätigkeit bezahlt werden. Erstattung angefallener Auslagen und eine angemessene Aufwandsentschädigung durch die Stiftung sind in jedem Fall zulässig. Sonstige Vermögensvorteile aus Mitteln der Stiftung dürfen ihnen nicht zugewendet werden.

(3)    Die Mitglieder der Organe sind verpflichtet, über vertrauliche Angelegenheiten sowie über Betriebs- und Geschäftsverhältnisse, die ihnen als Mitglieder der Organe bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt auch nach Ausscheiden aus dem Organ.

Art. 5
Stiftungsrat, Vorsitzender des Stiftungsrates

(1)    Der Stiftungsrat besteht aus fünf Mitgliedern. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. Eine erneute Bestellung ist, auch mehrfach, möglich.

(2)    Der Vorsitzende des Stiftungsrates ist der Bischof von Eichstätt oder im Falle der Vakanz oder Behinderung des bischöflichen Stuhls der Administrator der Diözese Eichstätt. Die weiteren Mitglieder des Stiftungsrates werden vom Bischof von Eichstätt berufen und entlassen. Der Administrator der Diözese Eichstätt kann Mitglieder des Stiftungsrates nur berufen, um die satzungsmäßige Mitgliederzahl wiederherzustellen, nicht aber entlassen. Der Administrator darf Mitglieder nur nach vorheriger Anhörung des Konsultorenkollegiums berufen.

(3)    Der Stiftungsrat hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)    Erteilung von (Einzel-)Weisungen an die Geschäftsführung sowie Kontrolle der ordnungsgemäßen Verwendung des Stiftungsvermögens,
b)    Prüfung und Genehmigung der Jahresplanung der Stiftung,
c)    Prüfung und Genehmigung des Geschäftsberichtes (Lagebericht und Jahresabschluss),
d)    Beschlussfassung über die Verwendung des freien Vermögens der Stiftung (Jahresüberschuss, Zustiftungen, Zuwendungen, Rücklagen),
e)    Beauftragung der externen Revision sowie des externen Jahresabschlussprüfers und Entgegennahme der entsprechenden Berichte,
f)    Entlastung des Geschäftsführers,
g)    Erlass einer Geschäftsordnung für den Stiftungsrat und für die Geschäftsführung, die auch einen Katalog zustimmungspflichtiger Geschäfte enthalten sollte.

(4)    Jedes Mitglied des Stiftungsrates ist berechtigt und verpflichtet, sich über die Angelegenheiten der Stiftung zu informieren, Einsicht in die Stiftungsunterlagen zu nehmen und Auskunft von der Geschäftsführung zu verlangen.

Art. 6
Sitzungen des Stiftungsrates

(1)    Der Stiftungsrat kommt mindestens zweimal pro Halbjahr – das erste Mal innerhalb der ersten drei Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres - zu einer Sitzung zusammen. Er tritt zu außerordentlichen Sitzungen zusammen, wenn dies mindestens zwei Mitglieder des Stiftungsrates oder der Geschäftsführer verlangen. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und weitere zwei Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Eine anderweitige Form der Beschlussfassung, insbesondere durch Stimmabgabe in Schriftform, elektronischer Form oder in Textform sowie mündlich oder fernmündlich, ist ebenfalls zulässig, wenn sich jedes Mitglied des Stiftungsrates damit einverstanden erklärt.

(2)    Die Geschäftsführung hat an den Sitzungen des Stiftungsrates teilzunehmen. Sie hat im Stiftungsrat kein Stimmrecht.

(3)     Über die Sitzungen des Stiftungsrates ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Art. 7
Geschäftsführung

(1)    Die Stiftung hat einen oder mehrere, gegebenenfalls stellvertretende Geschäftsführer. Diese führen unter Beachtung der staatlichen und kirchlichen Gesetze, dieser Satzung und der Geschäftsordnung eigenverantwortlich die Geschäfte der Stiftung und vollziehen die Beschlüsse des Stiftungsrates, soweit diese Satzung nichts anderes festlegt. Der Geschäftsführer vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich; mehrere Geschäftsführer vertreten, sofern es sich nicht um stellvertretende Geschäftsführer handelt, gemeinschaftlich zu zweit. Der Stiftungsrat kann einem Geschäftsführer Einzelvollmacht oder Gesamtvollmacht zusammen mit einem stellvertretenden Geschäftsführer erteilen.

(2)    Der Geschäftsführer wird vom Stiftungsrat mit einfacher Mehrheit bestimmt und abberufen.

Art. 8
Jahresplan und Jahresabschluss

(1)    Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2)    Die Vermögens- und Wirtschaftsverwaltung ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit und nach den geltenden kirchlichen und staatlichen Vorschriften für Stiftungen zu führen. Die Geschäftsführung erstellt insbesondere eine Jahresplanung, eine Buchführung und einen durch einen vom Stiftungsrat zu bestellenden Wirtschaftsprüfer zu prüfenden Jahresabschluss, der einen Vermögens- und Rücklagenausweis enthalten muss, jeweils nach den von der Diözese Eichstätt aufgestellten und angewandten Grundsätzen.

(3)    Innerhalb von drei Monaten nach Ablauf eines Jahres legt die Geschäftsführung dem Stiftungsrat den Jahresabschluss vor. Dieser ist im Rahmen ordnungsgemäßer Buchführung in gleichbleibender Form abzufassen und muss einen Vermögens- und Rücklagenausweis enthalten. Der Prüfbericht zum Jahresabschluss ist dem Stiftungsrat bis spätestens zum 31.05. des Folgejahres vorzulegen.

(4)    Die Jahresschlussprüfung einschließlich der Prüfung der Vermögensverwaltung und des Inventars  wird durch einen vom Stiftungsrat jährlich zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer vorgenommen. Der Stiftungsrat ist berechtigt, jederzeit Sonderprüfungen, auch durch Dritte, durchführen zu lassen.

Art. 9
Begründung von Anstellungsverhältnissen

Die Begründung von Anstellungsverhältnissen bei der Stiftung ist nur zulässig, wenn anderenfalls eine ordnungsgemäße Wahrnehmung seiner Aufgaben durch die Mitglieder des Stiftungsrates und der Geschäftsführung nicht mehr gewährleistet ist, und bedarf der Zustimmung durch den Stiftungsrat. Auf die Anstellungsverhältnisse findet die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse entsprechende Anwendung. Bei der Auswahl von Angestellten sowie der Vergütung muss der kirchliche Charakter der Stiftung und ihre Zielsetzung beachtet werden.

Art. 10
Geltung des kirchlichen Rechts, Stiftungsaufsicht

(1)    Die Vorschriften des kirchlichen Rechts, insbesondere des Codex luris Canonici und hierzu ergangener ergänzender Regelungen des Partikularrechts der Deutschen Bischofskonferenz in Bezug auf kirchliche Stiftungen des öffentlichen Rechts, werden durch diese Satzungen nicht berührt.

(2)    Die Stiftung unterliegt der für ihren Sitz zuständigen Stiftungsaufsicht. Die Aufsicht richtet sich nach dem am Sitz der Stiftung geltenden staatlichen und kirchlichen Stiftungsrecht (KiStiftO).

Art. 11
Satzungsänderung

Diese Satzung kann vom Bischof von Eichstätt geändert werden.

Art. 12
Aufhebung der Stiftung, Heimfall

Die Aufhebung der Stiftung kann nur durch den Bischof von Eichstätt nach Maßgabe der dafür bestehenden gesetzlichen Regelungen betrieben werden. Im Falle der Aufhebung fällt das Stiftungsvermögen an die Diözese Eichstätt, die dieses unmittelbar und ausschließlich für kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Art. 13
Genehmigung, Inkrafttreten

Diese Satzung wird dem Bayerischen Staatsministerium für Bildung und Kultur, Wissenschaft und Kunst zur Genehmigung vorgelegt und tritt mit Genehmigung in Kraft.

Eichstätt, den 25. Feburar 2016
L.S.
+ Gregor Maria Hanke OSB
Bischof von Eichstätt

Stiftung "Karpos"

P.-Philipp-Jeningen-Platz 5
85072 Eichstätt

Telefon: +49 (0) 8421 50-700
Telefax: +49 (0) 8421 50-709
E-Mail: bischof(at)bistum-eichstaett(dot)de